Wahl der Höhe der Ehepartnerrente

Es gibt eine Flexibilität bei der Wahl der Ehepartnerrente und Sie können diese an Ihre individuellen Vorsorgebedürfnisse und Ihr Lebensmodell anpassen. Sie können nicht nur bei den Beitragssätzen, sondern auch bei den Umwandlungssätzen (UWS) Ihre Eigenverantwortung wahrnehmen und diejenige Option wählen, welche Ihre persönlichen Bedürfnisse am besten erfüllt. 
 
Zum Zeitpunkt der Pensionierung können Sie zwischen untenstehenden Optionen betreffend der versicherten Ehepartnerrente wählen.
Folgende Optionen stehen zur Wahl:
  • Option 1: Ehepartnerrente in Höhe von 60% der Altersrente
  • Option 2: Ehepartnerrente in Höhe von 100% der Altersrente
  • Option 3: Ehepartnerrente entspricht der gesetzlichen Mindestleistung gemäss BVG
Spätestens zwei Monate vor Pensionierung informiert der Versicherte die Pensionskasse über die gewählte Option.
Umwandlungssätze
  • Die Umwandlungssätze basieren auf den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, Generationentafeln (GT) mit einem versicherungstechnischen Zins von 1,5%.
  • Der Versicherte kann die Höhe der anwartschaftlichen Ehepartnerrente im Zeitpunkt der Pensionierung wie folgt bestimmen:
  • Option 1: Ehepartnerrente von 60% der ausgerichteten Altersrente
  • Option 2: Ehepartnerrente von 100% der ausgerichteten Altersrente
  • Option 3: Ehepartnerrente in der Höhe einer minimalen gesetzlichen Witwen-/Witwerrente gemäss BVG.
  • Der Umwandlungssatz im Anhang A wird aufgrund der gewählten Option, dem Geburtsjahr und dem Alter bei Pensionierung bestimmt. 
  • Der Versicherte muss der Pensionskasse Swiss Re die Höhe der anwartschaftlichen Ehepartnerrente spätestens 2 Monate vor der Pensionierung schriftlich mitteilen. Ohne Mitteilung des Versicherten wird eine anwartschaftliche Ehepartnerrente von 60% der ausgerichteten Altersrente versichert.
  • Für verheiratete Versicherte ist bei der Wahl der Option 3 zwingend ein Beratungsgespräch zusammen mit dem Ehegatten bei der Pensionskasse Swiss Re vorgeschrieben. Der Ehegatte muss der Wahl der Option 3 schriftlich zustimmen, wobei die Unterschrift amtlich beglaubigt sein muss.
  • Ausländische Beglaubigungen werden nur  mit einer Apostille bzw. bei Ländern, die nicht dem Haager Apostille-Übereinkommen beigetreten sind, mit einer konsularischen Legalisation durch eine Schweizer Botschaft akzeptiert.

 Umwandlungssatz gemäss Rücktrittsalter und Geburtsjahr pro Option

PDF Umwandlungssätze

Mit dem geburtsjahrabhängigen Umwandlungssatz der gewählten Option wird das angesparte Altersguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung in eine Rente umgerechnet.

Die Umwandlungssätze können vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden.

Die vollständige Tabelle der Umwandlungssätze bis Alter 70 finden Sie im Anhang A zum Reglement.

Der Pensionierungsprozess startet 3 Monate vor der Pensionierung. Sie werden zu gegebenem Zeitpunkt einen Leitfaden von der Pensionskasse Swiss Re erhalten, in dem wir Sie bitten, uns Ihre Wahl (Rente, Kapital oder einen Mix von beidem) bekannt zu geben. 

Folgende Kürzungsbestimmungen kommen bei Ehepartnerrente zur Anwendung:
  • Kürzung der Ehepartnerrente für jedes volle Jahr über zehn Jahre Altersdifferenz um 4% pro volles Jahr, das heisst ab 11 Jahren Altersdifferenz gibt es eine Kürzung.
Bei einer Altersdifferenz von z.B. 12.5 Jahren beträgt die Kürzung 2 x 4% = 8%.
  • Die Dauer der Ehe hat keinen Einfluss auf die Höhe der Kürzung.
  • Im Minimum wird die gesetzliche Mindestleistung gemäss BVG gewährt.